RS Vwgh 1999/3/23 97/19/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §35;
AVG §36 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/19/1471 97/19/0435

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof leitete (vgl das E 20.10.1977, 807/76, VwSlg 9410 A/1977) aus der Bestimmung des § 53 Abs 1 VStG 1950, wonach rechtskräftig verhängte Geldstrafen - im Gegensatz zur subsidiär geltenden Bestimmung des § 59 Abs 2 AVG 1950 - ohne vorhergehende Zahlungsaufforderung eingetrieben werden konnten, ab, dass Straferkenntnisse oder Strafverfügungen keine derartige Frist aufzuweisen hätten. Nun handelt es sich bei der Verhängung einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG zwar nicht um einen Strafbescheid; aus § 36 Abs 1 zweiter Satz AVG ergibt sich jedoch die sinngemäße Anwendbarkeit der Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug. Wie seinerzeit § 53 Abs 1 VStG 1950 ordnet aber auch die nach dieser Verweisung auch für Mutwillensstrafen nunmehr anwendbare Bestimmung des § 54b Abs 1 VStG 1991 die unmittelbare Vollstreckbarkeit der Strafe an. Ein Bescheid betreffend die Verhängung einer Ordnungsstrafe, der keine Leistungsfrist beinhaltet, ist nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet (Hinweis E 11.5.1998, 96/10/0033 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997190022.X09

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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