RS Vwgh 1999/3/23 97/19/0022

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Veröffentlicht am 23.03.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2;
AVG §35;
B-VG Art20 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/19/1471 97/19/0435

Rechtssatz

Der Begriff der "Zwecklosigkeit" eines Auskunftsersuchens im Sinne der Judikatur des VwGH zur Mutwilligkeit ist spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Antragsteller nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt. Hingegen ist das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an einer solchen Auskunft nicht erforderlich (Hinweis E 26.5.1998, 97/04/0239).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997190022.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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