RS Vwgh 1999/3/23 98/05/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1999
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §76 Abs1;
BauO NÖ 1976 §120 Abs4;
BauO NÖ 1976 §13 Abs1;
BauO NÖ 1976 §13 Abs8;

Rechtssatz

Die Kostenvorschreibung an den Eigentümer eines von einem Vorhaben (hier) gemäß § 92 Abs 1 Z 1 NÖ BauO 1976 und eines von einem Vorhaben gemäß § 92 Abs 1 Z 3 NÖ BauO 1976 betroffenen Grundstückes im Bauland kann nicht auf § 13 Abs 8 NÖ BauO 1976 gestützt werden, weil diese Gesetzesstelle nur die Bemessung der Entschädigung und der Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe zum Gegenstand hat. Im Beschwerdefall kann sich die Baubehörde bezüglich des von ihr eingeholten Vermessungsplanes auch nicht auf § 76 Abs 1 AVG stützen, weil diese Urkunde nur für die von Amts wegen vorzunehmende und daher auf Kosten der Baubehörde durchzuführende Festsetzung der Straßenfluchtlinien gemäß § 120 Abs 4 NÖ BauO 1976 erforderlich war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998050211.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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