RS Vwgh 1999/3/23 96/19/1229

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1999
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

B-VG Art18;
SDG 1975 §10 Abs1 Z1 impl;
SDG 1975 §2 Abs2 Z1 lite impl;
SDG 1975 §2 Abs2 Z2 impl;
SVDolmG 1975 §10 Abs1 Z1;
SVDolmG 1975 §2 Abs2 Z1 lite;
SVDolmG 1975 §2 Abs2 Z2;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/19/2941 E 23. März 1999

Rechtssatz

Vertrauenswürdigkeit iSd § 2 Abs 2 Z 1 lit e SVDolmG hat nichts mit der fachlichen Eignung zu tun, sondern betrifft nur die persönliche Eignung einer Person. Es kommt dabei darauf an, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die man von ihm erwarten darf, wenn er in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. Bei Ausmittlung des Maßes dieser Vertrauenswürdigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil die rechtssuchende Bevölkerung auch vom Sachverständigen, dem bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren eine sehr bedeutsame Rolle zukommt, erwarten darf, dass nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt und Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein besteht. Es ist unmaßgeblich, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht (Hinweis E 2.3.1988, 87/01/0214). Für die Ausmittlung des Maßes der Vertrauenswürdigkeit iSd § 2 Abs 2 Z 1 lit e SVDolmG ist auf die verwandten Regelungen für die anderen im Bereich der Rechtspflege wirkenden Berufe wie Richter, Rechtsanwälte und Notare Bedacht zu nehmen und der dort gehandhabte Wertungsmaßstab zu beachten (Hinweis: E 1.4.1981, 01/0669/80).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996191229.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten