RS Vfgh 1998/12/18 G221/98, G222/98, G223/98, G224/98, G225/98, G226/98

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Veröffentlicht am 18.12.1998
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/16 Sonstiges

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
BG über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen §4 Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit einer Regelung über Prüfungstaxen an Hochschulen

Rechtssatz

Der zweite Satz im §4 Abs2 des BG über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl 463/1974 idF des Art90 StrukturanpassungsG 1996, BGBl 201, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Der zweite Satz im §4 Abs2 des BG über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, Bundesgesetzblatt 463 aus 1974, in der Fassung des Art90 StrukturanpassungsG 1996, Bundesgesetzblatt 201, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Diese Bestimmung verstößt gegen das Gleichheitsgebot. Sie behandelt nämlich Prüfungen, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestehen, in abgeltungsrechtlicher Hinsicht gleich wie Prüfungen, die entweder nur schriftlich oder bloß mündlich abzuhalten sind, obwohl jeder der erwähnten Prüfungsteile (- bedenkt man etwa den schriftlichen und den mündlichen Prüfungsteil einer Teilprüfung aus den vier sog Kernfächern des rechtswissenschaftlichen Studiums -) ungefähr gleich viel (der schriftliche sogar zumindest gleich viel) Mühe macht und Arbeitszeit erfordert wie eine ungeteilt abzunehmende Prüfung. Dazu kommt, daß der schriftliche und der mündliche Prüfungsteil zeitlich relativ unabhängig voneinander sind sowie daß diese Prüfungsteile uU sogar von verschiedenen Prüfern abgenommen werden.

Wenn sich der Gesetzgeber dazu entschließt, eine derartige Abgeltung für Universitätslehrer, die Prüfungen in Erfüllung ihrer Dienstpflichten abzunehmen haben, überhaupt vorzusehen (und die erwähnten Universitätslehrer den anderen Prüfern insoweit gleichstellt), so muß er diese Geldleistung unter Beachtung des Gleichheitsgebotes und daher in sachgerechter Weise gewähren.

(Anlaßfälle: B533/98 ua, E v 18.12.98, Quasianlaßfälle: B1500/98, E v 18.12.98, B2341/98, B v 10.03.99, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

  • G 221-226/98
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 18.12.1998 G 221-226/98

Schlagworte

Hochschulen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G221.1998

Dokumentnummer

JFR_10018782_98G00221_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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