RS Vwgh 1999/3/23 96/19/1229

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Veröffentlicht am 23.03.1999
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27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

SDG 1975 §10 Abs1 Z1 impl;
SDG 1975 §2 Abs2 Z1 lite impl;
SDG 1975 §2 Abs2 Z2 impl;
SVDolmG 1975 §10 Abs1 Z1;
SVDolmG 1975 §2 Abs2 Z1 lite;
SVDolmG 1975 §2 Abs2 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/19/2941 E 23. März 1999

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des (Weiter)bestehens der Vertrauenswürdigkeit iSd § 2 Abs 2 Z 1 lit e SVDolmG macht es keinen Unterschied, ob der Sachverständige sich im Rahmen der Erstellung eines Amtsgutachtens oder eines Privatgutachtens zu Unrecht auf seine Stellung als allgemein beeideter Sachverständiger (für dieses Gebiet) berufen hat. Es ist somit ohne Belang, ob der Sachverständige das Gutachten ausschließlich für den "privaten Gebrauch" (gemeint: ohne Bezug zu einem konkreten behördlichen Verfahren) oder als "Privatgutachten" (als von privater Seite beigezogener Sachverständiger in einem derartigen Verfahren) oder als Amtsgutachten (als von behördlicher oder gerichtlicher Seite bestellter Sachverständiger) erstellt hat, weil er ein Gutachten - jedenfalls unter ausdrücklicher Bezugnahme auf seine Eigenschaft als allgemein beeideter Sachverständiger - nur in den Fachbereichen abzugeben berechtigt ist, für die er auch als solcher bestellt wurde (hier: die gutachtliche Beantwortung der einzigen und wesentlichen Frage als "Hauptfrage" und nicht (bloß) als "Randfrage" liegt jedenfalls außerhalb der Befugnisse desBf).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996191229.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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