Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §45 Abs2;Rechtssatz
Ein Ansuchen um Wiedererteilung oder Weitererteilung einer bereits einmal erteilten Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs 2 StVO ist als Ansuchen um Neuerteilung einer solchen Genehmigung zu verstehen. Die StVO kennt nämlich eine Wiedererteilung oder Weiterleitung unter Bedachtnahme auf eine einmal erteilte Ausnahmegenehmigung nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998020195.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012