TE Vfgh Beschluss 2008/9/23 B1092/08

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.2008
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §146

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung eines Antrags aufWiedereinsetzung in den vorigen Stand (wegen Versäumung der Frist zurErhebung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeerhebung) alsaussichtslos; Abweisung des beabsichtigten Wiedereinsetzungsantragszu gewärtigen

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Verfahrenshilfeantrages zur Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Februar 2008.

Unter Bedachtnahme auf die Voraussetzungen eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §146 ZPO besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass diese im vorliegenden Fall erfüllt sind (vgl. VfSlg. 9817/1981, 14.639/1996, 15.913/2000 und 16.325/2001 mwN).

Eine Rechtsverfolgung durch Antrag auf Bewilligung eines Verfahrenshilfeantrages zur Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Abweisung des Antrages zu gewärtigen wäre.

Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1092.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten