RS Vwgh 1999/3/23 98/02/0303

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Veröffentlicht am 23.03.1999
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Index

L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1098;
GVG Stmk 1993 §2 Abs2;
GVG Stmk 1993 §5;
GVG Stmk 1993 §8;

Rechtssatz

Dem Eigentümer landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen steht bei aufrechtem Pachtvertrag keine Möglichkeit offen, in rechtlich wirksamer Weise auf die Art der Nutzung der verpachteten Grundstücke Einfluss zu nehmen (hier: Nutzung von Freiland als Reitparcours bzw als Pferdeweide durch einen Reitclub). Damit kann auch nicht davon ausgegangen werden, diese Grundstücke seien trotz ihrer Verpachtung noch dem - zumindest nach seinem Schwerpunkt als forstwirtschaftlich anzusehenden - Betrieb des Liegenschaftseigentümers zuzurechnen. Erfolgt somit die Nutzung der Grundstücke nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes, stellen diese Grundstücke auch keine landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücke iSd § 2 Abs 2 Stmk GVG 1993 dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998020303.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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