RS Vwgh 1999/3/24 98/01/0352

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat darf in Fällen, in denen die Entscheidung der Behörde erster Instanz vor dem 1. Jänner 1998 erging, eine Feststellung gemäß § 8 AsylG 1997 mangels strikt normierter Zuständigkeit nicht vornehmen (ausführliche Begründung im Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010352.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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