RS Vfgh 1999/1/13 B2368/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1999
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Gerichtsakt wegen Aussichtslosigkeit aufgrund fehlender Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Gerichtsakt wegen Aussichtslosigkeit aufgrund fehlender Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes.

Die angestrebte Beschwerde würde sich gegen einen Akt der Gerichtsbarkeit richten.

Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Akte der Gerichtsbarkeit aufgrund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2368.1998

Dokumentnummer

JFR_10009887_98B02368_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten