RS Vwgh 1999/3/24 98/11/0133

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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Index

43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 1992 §33 Abs1 Z1;
HGG 1992 §33 Abs2;

Rechtssatz

Der Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe setzt nicht die soziale Bedürftigkeit des WehrPfl voraus. Maßgeblich für diesen Anspruch ist nur, ob die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere das Entstehen von Kosten (hier: Aufgrund eines mündlichen Mietvertrages), das tatsächliche Wohnen bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehles (§ 33 Abs 1 Z 1 HGG 1992) und die Führung eines selbständigen Haushaltes in der Wohnung (§ 33 Abs 2 HGG 1992) erfüllt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110133.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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