RS Vwgh 1999/3/24 98/01/0585

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §10 Abs1;
AsylG 1997 §10 Abs2;
AsylG 1997 §11 Abs1;
AsylG 1997 §11 Abs2;
AsylG 1997 §44 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 98/01/0586 - 0589

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/12/16 98/01/0246 2

Stammrechtssatz

Mit Erkenntnis vom 13. Juni 1998, G 78/98, hat der VfGH die Wortfolge ", sofern die Anfechtung vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgte" in § 44 Abs 2 letzter Halbsatz AsylG 1997 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, die aufgehobene Gesetzesbestimmung sei auch hinsichtlich jener Bescheide nach dem AsylG 1991 nicht mehr anzuwenden, die derzeit bei einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angefochten sind. Daraus folgt, daß mit der rechtskräftigen Erledigung des Asylerstreckungsantrages bis zur rechtskräftigen Erledigung des seit dem 1. Jänner 1998 wieder offenen Verfahrens über den Hauptantrag zuzuwarten ist und dem Erstreckungswerber in dem zuletzt genannten Verfahren die ihm durch § 11 Abs 2 erster Satz AsylG 1997 eingeräumte Beteiligtenstellung zukommt (Hinweis E 14. 12. 1998, 98/20/0311).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010585.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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