RS Vwgh 1999/3/24 94/12/0309

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §26 Abs7;

Rechtssatz

Der Sinn des § 26 Abs 7 zweiter Satz LDG 1984 ist, die Auswahl der untereinander in Konkurrenz stehenden Bewerber um die schulfeste Stelle nach dem Leistungsprinzip (argumentum: zunächst) vorzunehmen und damit den/die nach Eignung, Fähigkeit, Kenntnissen, Fleiß und Eifer am besten geeigneten/e Bewerber/Bewerberin zu bestellen. Nur bei Vorliegen einer völligen Gleichheit bezüglich der persönlichen und fachlichen Eignung ist auf die übrigen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und ferner auf weitere im Gesetz nicht angeführte sachbezogene sonstige Entscheidungselemente Bedacht zu nehmen (Hinweis E 30.6.1982, 82/09/0051, zur vergleichbaren früheren Rechtslage nach § 21 Abs 6 LDG 1970).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994120309.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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