RS Vfgh 1999/1/19 B1972/98

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Veröffentlicht am 19.01.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Vermögensverhältnisse des Antragstellers.

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, daß der Antragsteller über Bank- bzw Sparguthaben von S 600.000,-- sowie über eine Liegenschaft in Wien 13 und eine Eigentumswohnung in Wien 6 und ein Segelboot verfügt, welches auf den Seychellen liegt. Hinsichtlich der diesem Vermögen nach den - nicht belegten - Angaben des Beschwerdeführers gegenüberstehenden Verbindlichkeiten von S 34.022.756,22 wird nicht behauptet, daß sie ganz oder teilweise fällig seien, sodaß davon ausgegangen werden kann, daß sie den Beschwerdeführer lediglich in Form von Ratenzahlungen belasten. Unterhaltsschulden des Beschwerdeführers bestehen nicht.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1972.1998

Dokumentnummer

JFR_10009881_98B01972_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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