RS Vwgh 1999/3/24 99/11/0071

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art139 Abs6;
SchilderO ÄrzteK Österreichische 1994 §8 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Mit Erkenntnis vom 23.2.1999, V 127/97, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 8 Abs 1 der Schilderordnung der Österreichischen Ärztekammer gesetzwidrig war. Aus Art 139 Abs 6 B-VG ergibt sich, dass eine vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig erkannte Verordnung im Anlassfall vom antragstellenden Gericht nicht mehr anzuwenden ist. So gesehen ist die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Versagung der Bewilligung für eine Hinweistafel mangels Bewilligungspflicht für deren Anbringung zu Unrecht erfolgt. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110071.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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