RS Vwgh 1999/3/24 98/11/0091

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §109 Abs1 litb;
KFG 1967 §115 Abs2 lita;
KFG 1967 §134 Abs1;

Rechtssatz

Die Ahndung von Verstößen gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften durch Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß § 134 Abs 1 KFG hat mit der Frage, ob der Inhaber der Fahrschule (noch) vertrauenswürdig ist, insofern nichts zu tun, als die Begehung einzelner Verstöße die Vertrauenswürdigkeit nicht beeinträchtigen muss. Wenn dagegen eine Vielzahl von Übertretungen die Vertrauenswürdigkeit in Frage stellt, ist hiefür nicht Voraussetzung, dass diese Verstöße zur Verhängung von Verwaltungsstrafen geführt haben. Aus welchen Gründen auch immer die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren oder die Verhängung von Verwaltungsstrafen bei objektivem Feststehen von Verstößen durch die Verwaltungsstrafbehörden unterblieben sein mag, hat die Kraftfahrbehörde (der Landeshauptmann) die Vertrauenswürdigkeit auf Grund der von ihr festgestellten Tatsachen zu überprüfen. Die Verhängung von Strafen ist keineswegs Voraussetzung für die Infragestellung der Vertrauenswürdigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110091.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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