RS Vwgh 1999/3/25 98/06/0141

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Veröffentlicht am 25.03.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §11;
AVG §9;

Rechtssatz

Da der Umstand, dass die handlungsunfähige Partei im Verwaltungsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten ist, nicht dazu führen kann, dass damit die Handlungsfähigkeit gegeben wäre, sind auch im Fall der Vertretung eines Handlungsunfähigen durch einen Bevollmächtigten Akte, die entgegen § 11 AVG dem Handlungsunfähigen gegenüber gesetzt werden (mag der entsprechende Bescheid auch dem Bevollmächtigten zugestellt werden), unwirksam.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit Kurator Sachwalter gesetzlicher Vertreter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060141.X02

Im RIS seit

24.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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