RS Vwgh 1999/3/25 98/20/0559

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Veröffentlicht am 25.03.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §27 Abs1;
AsylG 1997 §38;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a idF 1998/I/028;

Rechtssatz

Eine bloße - nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes genügt noch nicht, um die Pflicht des unabhängigen Bundesasylsenats zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu begründen. Art II Abs 2 Z 43a EGVG normiert die Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gerade auch für den Fall, dass sich im Falle einer schlüssigen Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein zusätzlicher Hinweis auf eine mit dem Asylwerber zu erörternde Auseinandersetzung über den maßgeblichen (positiv oder negativ festgestellten) Sachverhalt ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200559.X02

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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