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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §44 Abs2 idF 1998/I/110;Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der vorliegenden Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Beschwerdeführer hat gegen denselben Bescheid schon zuvor Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der in beiden Beschwerden bekämpfte, auf das AsylG 1991 gestützte Bescheid des Bundesministers für Inneres ist gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 (in der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 1998, G 78/98, bereinigten Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 110/1998), am 1. Jänner 1998 außer Kraft getreten, weshalb die - beim Verwaltungsgerichtshof - früher erhobene Beschwerde gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Da die - beim Verwaltungsgerichtshof - früher erhobene Beschwerde somit als unzulässig zurückzuweisen war, ergibt sich aus dem Umstand ihrer früheren Erhebung nicht die mangelnde Berechtigung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde (vgl. die hg. Rechtsprechung, der zufolge die Zurückweisung der späteren Beschwerde wegen Verbrauchs des Beschwerderechts die Zulässigkeit der ersteingebrachten Beschwerde voraussetzt, z.B. die hg. Beschlüsse vom 11. März 1988, Zl. 88/11/0031, vom 20. April 1993, Zlen. 91/07/0148, 92/07/0218, vom 25. April 1997, Zl. 97/19/0413, u.a.; in diesem Sinne auch Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 84). Die Beschwerde war daher nicht gemäß § 34 Abs. 1 VwGG, sondern auf Grund der für diesen Fall getroffenen Regelung des § 44 Abs. 2 und 3 AsylG 1997 (in der bereinigten Fassung der erwähnten Kundmachung) gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 - ohne Zuspruch von Kosten - als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999200017.X01Im RIS seit
29.06.2001