RS Vwgh 1999/3/25 97/15/0089

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Veröffentlicht am 25.03.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §240 Abs3;
EStG 1972 §72;
EStG 1972 §78 Abs1;
EStG 1988 §72;
EStG 1988 §78 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/05 94/15/0094 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gewährt § 240 Abs 3 BAO dem Arbeitnehmer nur jenen ergänzenden Rechtsschutz, der wegen des zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden besonderen Verhältnisses beim Lohnsteuerabzug notwendig ist, um ein Fehlverhalten des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer gegenüber korrigieren zu können. Von einer zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer im Sinne der eben zitierten Gesetzesstelle kann somit nur dann die Rede sein, wenn der Arbeitgeber in Nichtbeachtung der auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten oder unter Vernachlässigung der selbsttätig (ohne Lohnsteuerkarteneintragung) zu berücksichtigenden (persönlichen) Verhältnisse des Abgabepflichtigen (Lohnsteuerpflichtigen) zuviel an Lohnsteuer einbehalten hat, oder Ansprüche des Arbeitnehmers, die sich auf Grund eines von ihm rechtzeitig beantragten Jahresausgleiches ergeben, nicht befriedigt (Hinweis E 27.8.1991, 91/14/0121; Stoll, Bundesabgabenordnung-Handbuch, S 600).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150089.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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