RS Vwgh 1999/3/25 98/06/0141

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Veröffentlicht am 25.03.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §21;
ABGB §865;
AVG §11;
AVG §9;
B-VG Art130 Abs2;
ZustG §25;

Rechtssatz

Während im Falle der Bestellung eines Abwesenheitskurators der Behörde eine Wahlmöglichkeit verbleibt, gemäß § 11 AVG vorzugehen oder aber gemäß § 25 ZustellG (Hinweis E 10. 5. 1949, 41/49, VwSlg. 812 A/1949), räumt für den Fall des Vorgehens gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten § 11 AVG der Behörde kein Ermessen ein. Muss die Behörde gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, eine Amtshandlung vornehmen, so hat sie einen Sachwalter bestellen zu lassen.

§ 11 AVG konkretisiert so den in § 21 ABGB niedergelegten Grundsatz des besonderen Schutzes von Personen, die nicht imstande sind, ihre Angelegenheiten oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen (der aufgrund § 9 AVG auch im Verwaltungsverfahren maßgeblich ist).

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit Kurator Sachwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060141.X01

Im RIS seit

24.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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