RS Vwgh 1999/3/25 96/20/0840

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Veröffentlicht am 25.03.1999
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Index

25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVG §107 Abs4 idF 1993/799;
VStG §64;

Rechtssatz

Durch die Novelle zum StVG, BGBl Nr 799/1993, wurde im § 107 Abs 4 StVG ausdrücklich klargestellt, dass für Ordnungswidrigkeiten (nur) die allgemeinen Bestimmungen des VStG zu gelten haben.

§ 64 VStG liegt seiner systematischen Einordnung nach in Teil IV (Straftilgung, Besondere Verfahrensvorschriften, Verfahrenskosten) des VStG und findet daher im Verfahren über Ordnungswidrigkeiten keine Anwendung (Hinweis E 26.7.1995, 94/20/0062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996200840.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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