RS Vwgh 1999/3/25 97/20/0644

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Veröffentlicht am 25.03.1999
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Index

25/01 Strafprozess
25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
StPO 1975 §184;
StVG §102 Abs1;
StVG §103 Abs1;
StVG §22 Abs2;

Rechtssatz

Die notwendige Intensität einer Personsdurchsuchung ist an den Zwecken des § 103 Abs 1 StVG zu messen, was gegebenenfalls auch ein völliges Entkleiden rechtfertigen kann. Mit abnehmendem Gefährdungspotenzial würde eine derartige Maßnahme jedoch unverhältnismäßig, weshalb in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob eine mit der Personsdurchsuchung einhergehende Entkleidung nach den Umständen des Falles geboten ist oder nicht. Davon ausgehend hat sich die belangte Behörde damit auseinander zu setzen, ob die vom Strafgefangenen beanstandete Personsdurchsuchung in ihrer Intensität dem Verhältnismäßigkeitsgebot entsprach oder aber völlig unnotwendig gewesen ist und der bewussten Herabsetzung seiner Person gedient hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997200644.X02

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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