RS Vwgh 1999/3/25 98/06/0141

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Veröffentlicht am 25.03.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §21;
ABGB §865;
AVG §11;
AVG §9;

Rechtssatz

Da die Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit der Beteiligten gemäß § 9 AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist, ist bei der Feststellung, ob iSd § 11 AVG ein Sachwalter zu bestellen ist, nach den Vorschriften des ABGB (vgl § 865 ABGB) zu beurteilen, ob die Handlungsfähigkeit des Beteiligten vorliegt (Hinweis E 30. 1. 1996, 95/11/0151). Dabei ist zu beachten, dass § 11 AVG auch im Falle einer beschränkten Handlungsunfähigkeit zur Anwendung kommt. Dies ergibt sich auch daraus, dass nach der neueren Rechtsprechung der Zivilgerichte auch die Unfähigkeit, die Tragweite eines bestimmten Rechtsgeschäftes einzusehen (so genannte partielle Geschäftsunfähigkeit), als ausreichend angesehen wird, die Geschäftsunfähigkeit iSd § 865 ABGB zu begründen (Hinweis B 25. 1. 1995, 92/12/0286).

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit Kurator Sachwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060141.X04

Im RIS seit

24.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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