RS Vwgh 1999/3/25 97/15/0059

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Veröffentlicht am 25.03.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §46 Abs1 Z2;
EStG 1988 §93 Abs1;
EStG 1988 §95 Abs5 Z1;
KStG 1988 §8 Abs2;

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 46 EStG ergibt sich, dass die einbehaltene Kapitalertragsteuer auch dann anzurechnen ist, wenn sie nicht an das Finanzamt abgeführt worden ist

(Hinweis Hofstätter/Reichel, EStG 1988 § 46 Tz 6). Im Falle verdeckter Gewinnausschüttung wird aber in der Regel Kapitalertragsteuer nicht einbehalten. In einem solchen Fall wird es der Einbehaltung gleichzuhalten sein, wenn der Gesellschafter nach Aufdeckung der verdeckten Gewinnausschüttung den Betrag in Höhe der Kapitalertragsteuer ersetzt oder wenn die Gesellschaft ohne Einforderung eines Ersatzes vom Gesellschafter - und damit in Zuwendung eines weiteren Vorteils an den Gesellschafter (Hinweis E 23.10.1997, 96/15/0180, 0204) - die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt entrichtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150059.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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