RS Vwgh 1999/3/25 98/20/0283

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Veröffentlicht am 25.03.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §38 Abs5;
B-VG Art131 Abs1 Z2;
B-VG Art131 Abs2;
VwGG §26 Abs1 Satz1;
VwGG §26 Abs1 Z2;
VwGG §26 Abs1 Z4;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §28 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Unter dem im Zusammenhang mit dem Fristbeginn für eine auf § 38 Abs

5 AsylG 1997 gestützte Amtsbeschwerde des Bundesministers für

Inneres maßgeblichen  rechtlichen Inhalt  eines Bescheides ist

sein

normativer Gehalt zu verstehen (was darin.... entschieden wird ;

Hinweis Ringhofer, Der Verwaltungsgerichtshof (1955), 179). Für die Prüfung der Frage, ob dieser normative Gehalt zu akzeptieren ist, und nicht nur für die Arbeit am Beschwerdeschriftsatz, steht die Beschwerdefrist zur Verfügung. Im vorliegenden Fall (und in vergleichbaren Fällen der Amtsbeschwerde nach § 38 Abs 5 AsylG 1997) ist darüber hinaus - im Unterschied zu anderen Fällen der Amtsbeschwerde - auch noch zu berücksichtigen, dass die Information über den anzufechtenden Bescheid aufgrund der vom beschwerdeberechtigten Bundesminister geführten Datenbank (Asylwerberinformationssystem) nie isoliert erfolgt, sondern stets im Zusammenhang mit einem schon bestehenden Datenbestand zu lesen ist, der den gesamten Verlauf des Verfahrens wiedergibt und die erstinstanzlichen Niederschriften sogar im Volltext enthält. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid entschieden hatte (§ 6 Abweisung, § 8 Stattgebung mit Angabe von Zahl und Datum der Entscheidung), war der Eintragung in das

Asylwerberinformationssystem - anders, als dies in Verwaltungssachen anderer Art bei einer derart kurz gehaltenen Eingabe unter Umständen der Fall wäre - mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, um den RECHTLICHEN INHALT der Entscheidung (im oben erläuterten Sinn) erfassbar zu machen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher keine Bedenken, den Lauf der Frist für die Amtsbeschwerde in derartigen Fällen mit der Eintragung der Entscheidung in die Datenbank des beschwerdeberechtigten Bundesministers beginnen zu lassen und den Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Begründungserleichterung des § 28 Abs 4 VwGG in Bezug auf die Klärung der Frage, ob ein bestimmter Bescheid bekämpft werden soll, in diesen Fällen auf die auch dafür zu nützende Beschwerdefrist zu verweisen. Da sich die vorliegende Beschwerde danach als verspätet erweist, war sie gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200283.X03

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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