RS Vwgh 1999/3/25 99/07/0015

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Veröffentlicht am 25.03.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §17 Abs4;

Rechtssatz

Die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verwaltungsverfahrens stellt im Hinblick auf § 17 Abs 4 AVG eine nicht gesondert anfechtbare Verfahrensanordnung dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070015.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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