RS Vwgh 1999/3/25 96/15/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §303 Abs1 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Entscheidungen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache stellen - außerhalb des Vorfragentatbestandes nach § 303 Abs 1 lit c BAO - keine Wiederaufnahmegründe dar (Hinweis E 17.9.1990, 90/15/0118), ebenso wenig eine unterschiedliche Beweiswürdigung durch eine Verwaltungsbehörde einerseits und durch eine Verwaltungsstrafbehörde oder ein Gericht andererseits (Hinweis E 17.5.1990, 89/16/0037).

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996150108.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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