RS Vwgh 1999/3/25 98/20/0559

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Veröffentlicht am 25.03.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8 neu;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1997 §57;
FrG 1997 §75 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/12/17 95/21/0381 1 (diese Überlegungen sind gleichermaßen für die Anwendung des § 8 AsylG 1997 iVm § 75 Abs 1 FrG 1997 von Bedeutung).

Stammrechtssatz

Das Vorliegen konkreter Gefahren für jeden einzelnen Fremden ist für sich zu prüfen. Für diese Beurteilung ist jedoch auch nicht unmaßgeblich, ob bislang gehäufte Verstöße der in § 37 Abs 1 FrG 1993 umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (Hinweis E VfGH 13.6.1995, VfSlg 14199/1995).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200559.X03

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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