RS Vwgh 1999/3/31 98/16/0347

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Veröffentlicht am 31.03.1999
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L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §51 Abs1 lita;
GetränkesteuerG Wr 1992 §5 Abs2;

Rechtssatz

Die Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht bzw die Einreichung einer Getränkesteuererklärung "in nicht voller Höhe" sind nach § 5 Abs 2 Wr GetränkesteuerG 1992 keine Tatbestandselemente. Diese Bestimmung des Wr GetränkesteuerG 1992 stellt im Unterschied zum FinStrG, nach dessen § 51 Abs 1 lit a sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig macht, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgabenrechtliche oder monopolrechtliche Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht oder Wahrheitspflicht verletzt, die Einreichung einer Getränkesteuererklärung "in nicht voller Höhe" nicht unter Strafe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160347.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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