RS Vwgh 1999/3/31 98/16/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1999
beobachten
merken

Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §1061;
ABGB §425;
ABGB §881;
KVG 1934 §17 Abs1;
KVG 1934 §18 Abs1;

Rechtssatz

Während durch einen Vertrag zu Gunsten Dritter zwischen den Vertragschließenden im Wege einer einzigen Einigung vereinbart wird, dass die Leistung unmittelbar an einen Dritten zu erbringen ist, der lediglich zum Zeitpunkt des Rechtserwerbes bestimmbar sein muss, liegen im Falle des so genannten Streckengeschäftes mehrere Titelgeschäfte in Form einer Kette vor; nur die Auslieferung (Übergabe) erfolgt dann abgekürzt durch Übergabe des Objektes vom ersten Veräußerer an den letzten Erwerber. Der Eigentumserwerb durch den Letzterwerber basiert auf der Gültigkeit aller Titelgeschäfte in der Kette.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160182.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten