RS Vwgh 1999/3/31 96/16/0213

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Veröffentlicht am 31.03.1999
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §4 Abs1;
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/16/0214

Rechtssatz

Als entscheidend für die Bauherreneigenschaft hat der VwGH in seiner neueren Rsp angesehen, dass dann, wenn die Erwerber im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an ein bereits fertig vorgegebenes Konzept gebunden waren und sie sich durch den getätigten Erwerb iVm den vom Organisator für sie abgeschlossenen Verträgen in ein Vertragsgeflecht einbinden lassen, über den Erwerb der blossen Liegenschaftsanteile hinaus der Erwerb des gesamten, erst zu schaffenden Projektes auf Basis eines vorgegebenen Gesamtkonzeptes vorlag; bei einem derartigen Vertragsgeflecht sind auch die das Baukonzept betreffenden Verträge in den grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgang einzubeziehen. Ohne Relevanz ist es auch, ob das Vertragswerk in mehrere Urkunden und auf mehrere Vertragspartner des Erwerbers aufgespaltet wird und ob in den Verträgen aufeinander Bezug genommen wird, wenn schon durch den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der Vertragsabschlüsse gewährleistet war, dass der Erwerber das Grundstück nur in bebautem Zustand erhalten werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996160213.X06

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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