RS Vwgh 1999/4/7 98/09/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
BDG 1979 §123 Abs1;
BDG 1979 §124;
LDG 1984 §92 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/11/19 95/09/0033 2

Stammrechtssatz

Die Erlassung eines kombinierten Bescheides, mit welchem durch denselben Wortlaut sowohl über die Einleitung des Disziplinarverfahrens, als auch über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung abgesprochen wird, begegnet keinen Bedenken, vorausgesetzt, daß beide Absprüche den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, uzw auch dann, wenn der Bescheid nur die Überschrift "Verhandlungsbeschluß" trägt (Hinweis E 18.10.1990, 90/09/0107).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998090235.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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