RS Vwgh 1999/4/7 97/09/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1999
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs1;
AuslBG §3 Abs1;

Rechtssatz

Staatenlose Personen sind - da sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen - als Ausländer im Sinne des § 2 Abs 1 AuslBG anzusehen. Als staatenlos sind solche Ausländer zu bezeichnen, die nach dem Recht keines Staates eine Staatsangehörigkeit besitzen (vgl Art 1 Abs 1 der - von Österreich nicht ratifizierten - Konvention über die Rechtsstellung von Staatenlosen vom 28.September 1954, United Nations Treaty Series, vol 360, p117). Mit der Bezeichnung als STAATENLOS ist die Bezeichnung der Staatsangehörigkeit eines beschäftigten Ausländers im Strafbescheid wegen unerlaubter Beschäftigung entgegen § 3 Abs 1 AuslBG ausreichend umschrieben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090162.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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