RS Vwgh 1999/4/9 96/19/0352

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1999
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
StGB §223 Abs2;
StGB §224;
StGB §43 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/14 96/19/0626 1 (hier: gefälschter jamaikanischer Reisepass)

Stammrechtssatz

Ein Fremder, der eine strafbare Handlung gegen die Zuverlässigkeit einer Urkunde begeht, der im österreichischen Rechtsverkehr eine erhebliche Bedeutung zukommt, stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 dar (hier: gefälschter jugoslawischer Führerschein). Der Umstand, daß der Fremde sein seinerzeitiges Motiv zur Begehung der Straftat nunmehr aus der Welt geschafft hat (hier: nachträglicher Erwerb der Lenkerberechtigung) ist für die Beurteilung der Frage, ob sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde, nicht ins Kalkül zu ziehen. Im übrigen unterscheidet sich der Gegenstand der von den Strafgerichten gem § 43 Abs 1 StGB anzustellenden Prognose (Generalprävention und Spezialprävention) vom Inhalt der Beurteilung nach § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996190352.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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