RS Vwgh 1999/4/12 98/11/0252

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Veröffentlicht am 12.04.1999
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 litc;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Die Entziehung der Lenkerberechtigung erfolgt auch deswegen, um bei der betreffenden Person eine Änderung der als Verkehrsunzuverlässigkeit bezeichneten Sinnesart herbeizuführen. Diese Änderung ist durch Wohlverhalten über einen bestimmten Zeitraum unter Beweis zu stellen. Je größer die Abweichung der Sinnesart einer bestimmten Person von der vom KFG für den Besitz einer Lenkerberechtigung geforderten ist, desto länger hat die Zeit, während der sich der Betreffende bewähren soll, anzudauern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110252.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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