RS Vwgh 1999/4/12 98/11/0276

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Veröffentlicht am 12.04.1999
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ABGB §1438;
ABGB §1439;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 §11 Abs3;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 §7 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/10/07 97/11/0152 1

Stammrechtssatz

Die Vorgangsweise des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, die Rückerstattung von Beiträgen gem § 11 Abs 3 Satzung des Wohlfahrtsfonds 1995 zum Anlaß zu nehmen, bestehende Beitragsschulden durch Kompensation hereinzubringen, begegnet keinen prinzipiellen Bedenken. Voraussetzung ist jedoch, daß die Forderung fällig, die Beitragsschuld sohin bescheidmäßig festgestellt ist.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110276.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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