RS Vwgh 1999/4/12 99/11/0099

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Veröffentlicht am 12.04.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §28;
B-VG Art103 Abs4;
VwGG §46 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/11/0100

Rechtssatz

Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer betreffend Versagung der Eintragung in die Ärzteliste steht die Berufung an den örtlich zuständigen Landeshauptmann offen (§ 28 ÄrzteG 1998, früher § 11b Abs 1 ÄrzteG). Da das Ärztegesetz in dieser Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung keinen weiteren Rechtszug vorsieht, endet gemäß Art 103 Abs 4 B-VG der administrative Instanzenzug beim Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde. Wird nun auf Grund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung (der Landeshauptmann erklärte eine Berufung für zulässig) ein Rechtsmittel ergriffen, welches der Rechtslage entsprechend vom Bundesminister als unzulässig zurückgewiesen wurde, so liegt im Falle der Versäumung der Einbringungsfrist ein Anwendungsfall des § 46 Abs 2 VwGG vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110099.X01

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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