RS Vwgh 1999/4/12 98/11/0289

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Veröffentlicht am 12.04.1999
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs2a;
KFG 1967 §74 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/11/28 94/11/0289 1

Stammrechtssatz

Das KFG enthält kein Verbot der Anordnung von Begleitmaßnahmen gem § 73 Abs 2a KFG (hier: Einstellungstraining und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) nach Erlassung eines Entziehungsbescheides. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, daß die Anordnung von Begleitmaßnahmen gleichzeitig mit dem Entziehungsausspruch erfolgt; allerdings darf die nachträgliche Anordnung einer begleitenden Maßnahme nicht so spät erfolgen, daß daraus eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Lenkerberechtigten gegenüber jener bei gleichzeitiger Anordnung resultiert (etwa weil der Lenkerberechtigte deshalb erst zu einem späteren als bei gleichzeitiger Anordnung mit der Entziehungsmaßnahme frühest möglichen Zeitpunkt wieder eine Lenkerberechtigung erlangen könnte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110289.X02

Im RIS seit

25.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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