RS Vfgh 1999/2/23 B1655/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1999
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art83 Abs2
DSt 1990 §63
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch unrichtige Zusammensetzung des erkennenden Senats der OBDK; Verstoß gegen die Übergangsbestimmungen zu der im Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden Geschäftsverteilung

Rechtssatz

Der bereits bestellte Berichterstatter Dr. M gehörte dem Senat 3 wiederum nur als Ersatzmitglied an. Für diesen Fall trifft Pkt. 1 der Übergangsbestimmungen der Geschäftsverteilung für das Jahr 1997 keine ausdrückliche Regelung; jedoch ist der zweite Satz - nach seinem Zweck - analog anzuwenden. Dieser Satz ist erkennbar von dem Bestreben getragen, einen Wechsel in der Person des Berichterstatters hintanzuhalten.

Dr. M trat sohin (zu Recht) an die Stelle des erstangeführten Anwaltsrichters Dr. B. Dr. N hat jedoch am Verfahren nicht teilgenommen, sondern Dr. R. Daß 1996 an die Stelle Dr. M Dr. R getreten war, rechtfertigt nicht, ihn nun auch anstelle Dr. N heranzuziehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Übergangsbestimmung, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1655.1997

Dokumentnummer

JFR_10009777_97B01655_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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