RS Vwgh 1999/4/12 98/11/0095

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Veröffentlicht am 12.04.1999
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §75 Abs6;
ÄrzteG 1984 §75 Abs7;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 Art1 Abschn4;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;

Rechtssatz

§ 75 Abs 6 und 7 ÄrzteG stellen keine abschließende Regelung betreffend die Beiträge von Ärzten, die ihren Beruf ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben, dar. Gegen Art I Abschn IV BeitragsO Wohlfahrtsfonds Wr ÄrzteK 1995, wonach die vom Dienstgeber abgeführten Beträge vorläufige Beiträge sind und die endgültige Festsetzung auf Basis der Verhältnisse des drittvorangegangenen Jahres erfolgen, bestehen daher keine Bedenken hinsichtlich seiner Gesetzmäßigkeit. Eine bescheidmäßige Festsetzung der Beiträge ist auch gegenüber ausschließlich in einem Dienstverhältnis tätigen Ärzten nicht unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110095.X04

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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