RS Vwgh 1999/4/13 97/08/0506

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Veröffentlicht am 13.04.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §53;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/07/01 96/17/0475 2

Stammrechtssatz

Neben dem Schriftsatzaufwand ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein "Streitgenossenzuschlag" nicht gesondert zu vergüten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080506.X06

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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