RS Vwgh 1999/4/14 98/04/0209

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Veröffentlicht am 14.04.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §45 Abs3;
GewO 1994 §77 Abs1;

Rechtssatz

Das Recht zur Stellungnahme gem § 45 Abs 3 AVG umfasst auch das Recht, sich einer sachkundigen Person zu bedienen, wenn es sich nicht um die Stellungnahme zu einem Beweisergebnis handelt, dessen Beurteilung jedermann möglich ist, sondern um die Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten, dem nur in der Weise wirksam entgegengetreten werden kann, dass auch die Partei sich einer sachkundigen Person bedient (vgl zB das hg E v 1. 7. 1997, 97/04/0024). Um den Anforderungen des § 45 Abs 3 AVG zu entsprechen, ist daher in einer derartigen Situation der Partei über ihren Antrag von der Behörde eine entsprechende Frist für die Beiziehung einer sachkundigen Person ausdrücklich einzuräumen, weil es der Partei nicht zugemutet werden kann, in Unkenntnis des weiteren Verhaltens der Behörde die in aller Regel nicht unbeträchtlichen Kosten der Beiziehung eines (Privat-)Sachverständigen aufzuwenden, ohne mit Sicherheit damit rechnen zu können, dass die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung bis zur Vorlage dieses Gutachtens bzw bis zum Ablauf der hiefür gesetzten Frist zuwarten werde.

Schlagworte

Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040209.X01

Im RIS seit

12.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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