RS Vwgh 1999/4/16 99/18/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1999
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §27 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/04/21 98/18/0083 2 (hier: Der Fremde lebt mehr als sechs Jahre in Österreich)

Stammrechtssatz

Die Behörde hat den langjährigen inländischen Aufenthalt des Fremden (hier seit dem Jahr 1970) ebenso wie die Tatsache, daß auch seine Gattin und seine Kinder in Österreich leben, berücksichtigt und daraus den zutreffenden Schluß gezogen, daß mit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ein "schwerwiegender Eingriff" in sein Privatleben und Familienleben verbunden sei. Wenn die Behörde dennoch die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 37 Abs 1 FrG 1997 bejaht, so kann diesem Ergebnis nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, weil im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität diese Maßnahme auch unter Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden aus den im Art 8 Abs 2 MRK umschriebenen öffentlichen Interessen (konkret: mit Rücksicht auf die Verhinderung der strafbaren Handlungen und den Schutz der Gesundheit) dringend geboten ist (Hinweis E 20.7.1995, 95/18/0896; E 21.12.1995, 95/18/1313; E 30.1.1997, 97/18/0024; E 6.9.1996, 96/18/0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999180123.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten