RS Vwgh 1999/4/20 98/14/0120

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Veröffentlicht am 20.04.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §36;
GewStG §11 Abs3;

Rechtssatz

Dem Forderungsnachlass liegt keine Sanierungsabsicht des Gläubigers zugrunde, wenn der Nachlass erst nach Auflösung der Geschäftsverbindung im Zuge eines Zivilprozesses, in welchem der Schuldner (der Abgabepflichtige) Einwendungen erhoben hatte, vereinbart wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998140120.X07

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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