RS Vwgh 1999/4/20 99/14/0080

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Veröffentlicht am 20.04.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1988 §6 Z1;
UStG 1994 §12 Abs10;
UStG 1994 §12 Abs11;
UStG 1994 §12 Abs12;

Rechtssatz

Der VwGH hat im E vom 18.2. 1999, 98/15/0138, ausgesprochen, dass die Überführung von Gegenständen aus dem außerunternehmerischen in den unternehmerischen Bereich keine Vorsteuerberichtigung iSd § 12 Abs 10ff UStG 1994 bewirkt. Dieser Ansicht steht auch nicht der Abs 12 des § 12 UStG 1994 entgegen: Der Abs 10 des § 12 UStG 1994 stellt auf Anlagevermögen ab, der Abs 11 auf Gegenstände, die nicht zum Anlagevermögen gehören. Der Begriff des Anlagevermögens ist dem Einkommensteuerrecht entnommen (vgl etwa § 6 Z 1 EStG 1988). Nach der einkommensteuerlichen Terminologie ist das Anlagevermögen ein Teil des Betriebsvermögens und findet sich daher nur bei Steuerpflichtigen mit betrieblichen Einkünften. Weil die Regelung der Vorsteuerberichtigung auch auf jene Unternehmer Anwendung finden soll, die nicht betriebliche Einkünfte erzielen, so insbesondere auf die im Bereich der Vermietung und Verpachtung tätigen Unternehmer, normiert § 12 Abs 12 UStG 1994, dass die auf Betriebsvermögen abgestellten Regelungen der Abs 10 und 11 auch im außerbetrieblichen Bereich Anwendung finden. Damit hat der Gesetzgeber aber in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass die Regelungen auch für Gegenstände des nichtunternehmerischen Bereiches Anwendung finden sollten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999140080.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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