RS Vfgh 1999/2/24 B4736/96

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Veröffentlicht am 24.02.1999
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Index

L3 Finanzrecht
L3704 Ankündigungsabgabe

Norm

StGG Art5
Wr AnkündigungsabgabeV §2 Abs5

Rechtssatz

Aufhebung des Bescheides im Anlaßfall.

Im E v 17.12.98, G15/98, V9/98, wird eingehend dargelegt, weshalb die von der belangten Behörde angewendete Wr AnkündigungsabgabeV verfassungskonform dahin zu verstehen ist, daß ihr zufolge nur jener Teil des von der beschwerdeführenden Partei vereinnahmten Entgeltes der Abgabe unterworfen werden darf, der dem im Erhebungsgebiet, also im Gebiet der Stadt Wien, entstandenen Reklamewert im Verhältnis zum gesamten Reklamewert entspricht. Da die belangte Abgabenberufungskommission dies verkannte und den von ihr herangezogenen Verordnungsbestimmungen fälschlich einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellte, verletzte sie die beschwerdeführende Partei durch die Abgabenvorschreibung im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ankündigungsabgaben, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B4736.1996

Dokumentnummer

JFR_10009776_96B04736_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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