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L3 FinanzrechtNorm
StGG Art5Rechtssatz
Aufhebung des Bescheides im Anlaßfall.
Im E v 17.12.98, G15/98, V9/98, wird eingehend dargelegt, weshalb die von der belangten Behörde angewendete Wr AnkündigungsabgabeV verfassungskonform dahin zu verstehen ist, daß ihr zufolge nur jener Teil des von der beschwerdeführenden Partei vereinnahmten Entgeltes der Abgabe unterworfen werden darf, der dem im Erhebungsgebiet, also im Gebiet der Stadt Wien, entstandenen Reklamewert im Verhältnis zum gesamten Reklamewert entspricht. Da die belangte Abgabenberufungskommission dies verkannte und den von ihr herangezogenen Verordnungsbestimmungen fälschlich einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellte, verletzte sie die beschwerdeführende Partei durch die Abgabenvorschreibung im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.
Schlagworte
Ankündigungsabgaben, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B4736.1996Dokumentnummer
JFR_10009776_96B04736_01