RS Vfgh 1999/2/25 B128/97

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Veröffentlicht am 25.02.1999
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Index

32 Steuerrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EndbesteuerungsG §1, §3
ErbStG 1955 §15 Abs1 Z17
EStG 1988 §97
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 97 heute
  2. EStG 1988 § 97 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 97 gültig von 01.03.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  4. EStG 1988 § 97 gültig von 15.08.2015 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. EStG 1988 § 97 gültig von 30.07.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  6. EStG 1988 § 97 gültig von 01.04.2012 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  7. EStG 1988 § 97 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  8. EStG 1988 § 97 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. EStG 1988 § 97 gültig von 01.04.2009 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  10. EStG 1988 § 97 gültig von 03.08.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2006
  11. EStG 1988 § 97 gültig von 31.12.2004 bis 02.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  12. EStG 1988 § 97 gültig von 27.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  13. EStG 1988 § 97 gültig von 21.08.2003 bis 26.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  14. EStG 1988 § 97 gültig von 01.04.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2002
  15. EStG 1988 § 97 gültig von 27.06.2001 bis 31.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  16. EStG 1988 § 97 gültig von 09.08.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2000
  17. EStG 1988 § 97 gültig von 01.01.1999 bis 08.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  18. EStG 1988 § 97 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  19. EStG 1988 § 97 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  20. EStG 1988 § 97 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 97 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 97 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  23. EStG 1988 § 97 gültig von 30.12.1989 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  24. EStG 1988 § 97 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht bei der Vorschreibung von Erbschaftssteuer durch Unterlassung von Ermittlungen hinsichtlich der teilweisen Steuerfreiheit des Erwerbs eines Barlegats durch die Beschwerdeführerin; grundsätzliche Steuerfreiheit des Erwerbs endbesteuerten Vermögens; Steuervorteil für den Vermächtnisnehmer bei höherem Wert der Barlegate in Relation zum Wert des gesamten Nachlasses

Rechtssatz

Die Erbschaftssteuer ist insoweit bereits abgegolten, als endbesteuertes Vermögen als Erbschaft anfällt oder als Vermächtnis ausgesetzt wurde. Der Pflichtteilsanspruch geht hingegen auf bloße Geldleistung; seine Erfüllung kann dem Pflichtteilsberechtigten kein endbesteuertes Vermögen verschaffen.

Der Erwerb eines Vermögensgegenstandes bleibt auch dann ein erbrechtlicher, wenn er nicht (allein) auf Testament (Erbvertrag) oder gesetzlicher Erbfolge beruht, sondern (auch) auf ein Erb- oder Pflichtteilsübereinkommen zurückzuführen ist. Daraus folgt für die Frage des Erwerbs von endbesteuertem Vermögen von Todes wegen, daß die Erbschaftssteuer auch dann im Sinne des §15 Abs1 Z17 ErbStG abgegolten sein muß, wenn in Abgeltung des Pflichtteilsanspruchs oder im Zuge der Erbauseinandersetzung endbesteuertes Nachlaßvermögen zugewiesen wird. Es ist aber auch kein vernünftiger Grund ersichtlich, die - gleichfalls im Gesetz nicht behandelte - Erfüllung eines (Geld-)Vermächtnisses mittels endbesteuerten Nachlaßvermögens anders zu behandeln.

Ist es Sinn und Zweck des Endbesteuerungsgesetzes und der darauf gestützten Z17 des §15 Abs1 ErbStG, den Erbgang im Hinblick darauf steuerfrei zu stellen, daß die aus seinem Anlaß anfallende Steuer insoweit - gesamthaft betrachtet, ohne Rücksicht auf die Lage im Einzelfall - mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten ist und im Hinblick auf die bereits erfolgte Abgeltung nicht (gleichsam neuerlich) eingehoben werden soll, so ist eine Auslegung zu wählen, die im Ergebnis den Nachlaß in jenem Umfang steuerfrei beläßt, in dem er aus endbesteuertem Vermögen besteht. Die Erbschaftssteuerfreiheit endbesteuerten Vermögens darf also wohl nur einmal zum Tragen kommen, sie muß aber auch ganz zum Tragen kommen, wenn endbesteuertes Vermögen erbschaftssteuerfrei bleiben soll. Es darf nicht von der zufälligen erbrechtlichen Lage abhängen, ob endbesteuertes Vermögen auch tatsächlich erbschaftssteuerfrei bleibt.

Gleiches muß gelten, wenn ein Miterbe einen den Wert seines Anteils übersteigenden Vermögensgegenstand aus dem Nachlaß allein erwerben und die anderen Erben dafür in Geld abfinden möchte.

Muß von einem zur Gänze aus endbesteuertem Vermögen bestehenden Nachlaß ein Pflichtteil in Höhe des halben Nachlaßwertes entrichtet werden (sodaß der Erbe ohne Befreiung Erbschaftssteuer vom halben Nachlaßwert zu zahlen hätte), muß auch ein in Geld geleisteter Pflichtteil, und zwar unabhängig davon steuerfrei bleiben, ob zu diesem Zweck endbesteuertes Vermögen in Geld aufgelöst oder nachlaßfremdes Vermögen verwendet wurde. Nichts anderes kann im Falle eines Vermächtnisses gelten. Wendet der Erblasser einen Barbetrag zu, so kann sich zwar der Vermächtnisnehmer nicht auf §15 Abs1 Z17 ErbStG berufen, wenn das im Nachlaß enthaltene endbesteuerte Vermögen den Wert des dem Erben Verbleibenden nicht übersteigt. Ist das jedoch der Fall, kann er den überschießenden Steuervorteil für sich in Anspruch nehmen, und zwar gleichgültig, ob und in welchem Maße der Erbe zur Entrichtung des Legats endbesteuertes Vermögen "realisiert" oder auf andere Nachlaßgegenstände oder nicht aus dem Nachlaß stammendes Vermögen greift.

Im vorliegenden Fall sind - wie die Verwaltungsakten zeigen - eine größere Anzahl von Barlegaten ausgesetzt, die in ihrer Summe den Nachlaß erschöpfen oder sogar übersteigen. Feststellungen darüber, wer die endbesteuerten Vermögenswerte erhält und ob die wegen der Endbesteuerung anzunehmende Abgeltung der Erbschaftssteuer zum Tragen kommt, hat die Behörde - ausgehend von einer nach dem Gesagten verfassungswidrigen Rechtsansicht - unterlassen. Durch die Unterlassung, die ein Urteil darüber ausschließt, ob der Erwerb der Beschwerdeführerin nach §15 Abs1 Z17 ErbStG teilweise steuerfrei zu bleiben hätte, hat sie die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt.

(Siehe auch E v 27.09.99, B129/97 ua).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Erbschafts- und Schenkungssteuer, Steuerpflicht, Steuergegenstand, Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B128.1997

Dokumentnummer

JFR_10009775_97B00128_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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