RS Vwgh 1999/4/21 98/03/0356

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Veröffentlicht am 21.04.1999
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E3R E07204010
E3R E07204020
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art15 Abs2;
VStG §21 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/11/18 98/03/0227 1 (Dies trifft hier nicht zu, ist doch die genaue Einhaltung des Art 15 Abs 2 der Verordnung (EWG) des Rates Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr zum Zwecke der Hintanhaltung missbräuchlicher Manipulationen mit den Schaublättern unerlässlich).

Stammrechtssatz

Der Tatbestand des § 21 Abs 1 VStG ist erfüllt, wenn - unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (Hinweis E 2.3.1994, 93/03/0309).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998030356.X04

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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